Sonderkündigungsrecht in der Kfz-Versicherung
Sonderkündigungsrecht: Die Kündigungstermine können sehr unterschiedlich ausfallen. Ein Blick in den letzten Versicherungsschein oder die letzte Rechnung ist unbedingt erforderlich.
Insgesamt können folgende Kündigungstermine auftreten:
- Zum 01.01. eines jeden Jahres (ggf. auch bei Saison-Zulassung).
- Zum Saison-Beginn eines jeden Jahres.
- Zu irgendeinem Datum, auch mitten im Jahr (ggf. auch bei Saison-Zulassung).
Ordentiches Kündigungsrecht
Die Kündigungsfirst beträgt in der Regel einen Monat zum Kündigungstermin (Ablauf). Kündigungen für den 01.01. müssen also bis spätestens 30.11. beim Versicherer eingegangen sein.
Sonderkündigungsrecht in der Kfz-Versicherung
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn sich ein Vertragsbestandteil zum Nachteil des Kunden ändert. Dies kann z.B. schon eine Regionalklassenerhöhung sein.
Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn sich der Beitrag insgesamt vermindert weil z.B. auch eine Umstufung von 35% auf 30% Beitragssatz stattfindet.
Das außerordentliche Kündigungsrecht muß innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Änderungsmitteilung zum Änderungstermin ausgeübt werden.
Für Viele sind diese Regeln sehr verwirrend. Daher stehen wir natürlich mit Rat und Tat zur Verfügung oder sende uns einfach Deine Versicherungsanfrage.